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Grundlegendes zum Ausweis
Wichtig zu beachten ist, dass der Cannabisausweis kein offizielles Dokument ist. Eine behördlich abgenommene und damit standardisierte Form gibt es damit nicht. Ziel des Ausweises ist es, der eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis zu attestieren. Der Ausweis wird dementsprechend vom behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin ausgestellt. Unabhängig davon ist die Einnahmeform. Der Ausweis gilt also Patienten, die mit Cannabisextrakten, Cannabisblüten und Cannabisarzneimittel behandelt werden gleichermaßen.
Die Teilnahme am Straßenverkehr
Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist als Cannabis-Patient grundsätzlich möglich, dafür ist eine bestimmungsgemäße Einnahme des ärztlich verschriebenen Arzneimittels die Voraussetzung. Geregelt ist dies in in § 24a Absatz 2 StVG und wird auch als „Arzneimittel- oder Medikamentenprivileg” bezeichnet. Anders als beim illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln (zu denen auch Cannabis gehört), wird die Fahrtüchtigkeit nach Einnahme von verordneten Arzneimitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das ist nur dann der Fall, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt. Wichtig ist es, dass Patient ihre eigene Leistungsfähigkeit vor jeder Fahrt selbstkritisch einschätzen.
Mit dem Cannabisausweis zwar eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis ärztlich mit offiziellem Rahmen bescheinigen – rechtlich bindend ist und bleibt der Ausweis nicht. Bei einer Verkehrskontrolle ist bleibt es offen, ob er als „offiziell” wahrgenommen und akzeptiert wird. Viele Patienten berichten jedoch, dass es bei diversen Situationen bereits geholfen habe.
Darüber ist dringend empfohlen, stets eine Kopie des aktuellen BtM-Rezeptes (Cannabisrezepts) mit sich zu führen.